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   OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19   

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OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19 (https://dejure.org/2020,39165)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.11.2020 - 21 W 76/19 (https://dejure.org/2020,39165)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. November 2020 - 21 W 76/19 (https://dejure.org/2020,39165)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unternehmensbewertung: Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ermittlung angemessener Abfindung anhand Net Asset Value

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung der angemessenen Abfindung nach Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nach Ertragswertmethode

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: OLG Frankfurt am Main hebt erstinstanzliche Entscheidung auf - keine Erhöhung

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 115
  • AG 2021, 275
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19
    Die durchgeführte Rundung widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, sofern es sich um eine Aufrundung handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14 , juris Rn. 54 ff.; Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 , juris Rn. 112 ; aA OLG München, Beschluss vom 06.08.2019 - 31 Wx 340, 17 juris, Rn. 50; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 80; Popp, WPg 2016, 926).

    Vielmehr hat das Vorgehen bereits mehrfach die Billigung des Senats gefunden (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14 , juris Rn. 94 ).

    Er umfasst ganz maßgeblich eine inflationsbedingte sowie höchstens am Rande eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergeben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14 , juris Rn. 133 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 juris Rdn. 84).

    Denn der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. Senat 20.11.2019 - 21 W 77/14 , juris Rn. 134 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 189).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19
    Der Grund für die Erhöhung eines Basiszinses um einen Risikozuschlag ist darin zu sehen, dass bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 159 f.).

    Bei der Ermittlung des Risikozuschlags anhand des vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligten Tax CAPM wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem sogenannten Betafaktor multipliziert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 158).

    Ersatzweise können die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder ausnahmsweise auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11 , juris Rn. 72 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, juris Rn. 163).

    Denn der Abschlag vom Kapitalisierungszins hängt davon ab, in welchem Umfang das konkrete Unternehmen die Fähigkeit besitzt, die laufende Geldentwertung aufzufangen, indem es die durch die Inflation gestiegenen Kosten mittels Preiserhöhungen auf seine Abnehmer überwälzen kann (vgl. Senat 20.11.2019 - 21 W 77/14 , juris Rn. 134 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 189).

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19
    Wenn die Abfindung nicht nach dem Börsenkurs der gehaltenen Aktie als Untergrenze der Abfindung bestimmt wird, ist in der Regel der anteilige Unternehmenswert zugrunde zu legen, wobei der Wert des Unternehmens im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris Rn. 21; Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 33; BGHZ 147, 108, 116).

    Tragfähigkeit ist gegeben, wenn es sich um eine geeignete und aussagekräftige (vgl. Luiz de Vargas, AG 2016, 354, 357), aber sowohl aus verfassungsrechtlicher (vgl. BVerfG NJW 2007, 3266, zit. nach juris Rn. 23) als auch aus einfachrechtlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, zit nach Juris 42; BGHZ 147, 108, zit. nach juris Rn. 20 am Ende) Sicht nicht notwendiger Weise bestmögliche Grundlage handelt.

    Dies bedeutet, dass die zur Anwendung gebrachte Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 33 mwN).

    Dabei obliegt die Methodenauswahl zwar dem tatrichterlichen Ermessen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 12; Katzenstein, AG 2018, 739, 740).

  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19
    Dieser Sichtweise hat sich der Senat bereits in früheren Entscheidungen angeschlossen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 18.12.2014 - 21 W 34/12 , juris Rn. 72 ) und sieht auch derzeit keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

    Denn bei einem börsennotierten Unternehmen wie der X AG ist zur Ableitung des künftigen systematischen Risikos der Gesellschaft der historische unternehmensindividuelle Betafaktor grundsätzlich nur dann heranzuziehen, wenn dieser hinreichend aussagekräftig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 21 W 34/12 , Juris Rn. 83 ).

    Gegen dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nichts zu erinnern, wobei, anders als die sachverständige Prüferin, sich der Übertragungsbericht der Rechtsprechung des Senats insoweit entsprechend an den raw Betas und nicht an den adjusted Betas orientiert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18.12.2014 - 21 W 34/12 , juris Rn. 87 ).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 36/15

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19
    Zwar kann sich der Net Asset Value (im Folgenden NAV) im Einzelfall als geeignet erweisen, den Wert einer Gesellschaft zu ermitteln (vgl. Senat, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 , juris).

    Hierbei wird der Wert einer Gesellschaft aus der Differenz der Marktwerte ihres Vermögens und der Marktwerte der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermittelt, wobei die Marktwerte der einzelnen Assets von deren jeweiligen voraussichtlichen Erträgen bzw. Zahlungsströmen abhängen (vgl. Senat, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 , juris Rn. 31 ; OLG München, Beschluss vom 12.07.2019 - 31 Wx 213/17, juris).

    Entsprechend stützte sich der Senat auf die NAV - Methode im Fall einer Beteiligungsgesellschaft, deren Geschäftstätigkeit sich auf die Investitionen in ein diversifiziertes Immobilienportfolio beschränkte (vgl. Senat, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 , juris).

  • OLG München, 12.07.2019 - 31 Wx 213/17

    Barabfindung der Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19
    Bei dem NAV handelt es sich um eine Methode vorwiegend für die Bewertung von Immobiliengesellschaften, die sich auf europäischer Investment- und Analystenebene durchgesetzt hat und die in § 168 KAGB (Vorgängervorschrift § 36 InvG) für die Ermittlung des Wertes einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden bzw. Immobiliengesellschaft ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.07.2019 - 31 Wx 213/17, juris Rn. 51; Doublier/Lemnitzer, KAGB, 2019. § 248 Rn. 56 ff.; Jaspers/Posch in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2019, Anh § 11 SpruchG Rn. 88a).

    Hierbei wird der Wert einer Gesellschaft aus der Differenz der Marktwerte ihres Vermögens und der Marktwerte der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermittelt, wobei die Marktwerte der einzelnen Assets von deren jeweiligen voraussichtlichen Erträgen bzw. Zahlungsströmen abhängen (vgl. Senat, Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 36/15 , juris Rn. 31 ; OLG München, Beschluss vom 12.07.2019 - 31 Wx 213/17, juris).

    Insoweit handelt es sich wie beim Liquiditäts- und Substanzwert um ein Einzelbewertungsverfahren, bei dem allerdings abweichend vom Liquidationswert ein Fortführungswert angesetzt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.07.2019 - 31 Wx 213/17, juris Rn. 51; Creutzmann, BewP 2017, 74, 75; Jaspers/Posch in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2019, Anh § 11 SpruchG Rn. 88a).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19
    Die durchgeführte Rundung widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, sofern es sich um eine Aufrundung handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14 , juris Rn. 54 ff.; Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 , juris Rn. 112 ; aA OLG München, Beschluss vom 06.08.2019 - 31 Wx 340, 17 juris, Rn. 50; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 80; Popp, WPg 2016, 926).

    Darüber hinaus ist der Markt für solche Swaps im Vergleich zu dem für deutsche Staatsanleihen relativ eng, so dass der Preis kein optimales Abbild für die Absicherung des verbleibenden Restrisikos ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 , juris Rn. 110 ; LG München I, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13, juris Rn. 284).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19
    Eine Wachstumsthesaurierung in Höhe des Wachstumsabschlags bezogen auf das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft ist üblich und von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 17.01.2017 - 21 W 37/12 , Rn. 91 ff.; ausführlich Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15 , juris).

    Dass gegen die Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen keine durchgreifenden Bedenken bestehen, hat der Senat kürzlich entschieden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 2020 - 21 W 121/15 , juris.) Hierauf wird Bezug genommen.

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer/Koch, AktG, 2020, § 327b Rn. 5).

    Dabei stellt der Börsenkurs der Gesellschaft regelmäßig eine Untergrenze für die zu gewährende Abfindung dar (vgl. BVerfGE 100, 289).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 21 W 76/19
    Wenn die Abfindung nicht nach dem Börsenkurs der gehaltenen Aktie als Untergrenze der Abfindung bestimmt wird, ist in der Regel der anteilige Unternehmenswert zugrunde zu legen, wobei der Wert des Unternehmens im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris Rn. 21; Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 33; BGHZ 147, 108, 116).

    Tragfähigkeit ist gegeben, wenn es sich um eine geeignete und aussagekräftige (vgl. Luiz de Vargas, AG 2016, 354, 357), aber sowohl aus verfassungsrechtlicher (vgl. BVerfG NJW 2007, 3266, zit. nach juris Rn. 23) als auch aus einfachrechtlicher (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, zit nach Juris 42; BGHZ 147, 108, zit. nach juris Rn. 20 am Ende) Sicht nicht notwendiger Weise bestmögliche Grundlage handelt.

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

  • OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12

    Squeeze-out: Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

  • OLG Karlsruhe, 01.04.2015 - 12a W 7/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren auf angemessene Barabfindung und Ausgleich für

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG Frankfurt, 17.12.2012 - 21 W 39/11

    Squeez-out: Angemessenheit der Abfindung (Börsenkurs als Untergrenze)

  • LG München I, 30.03.2012 - 5 HKO 11296/06

    Squeeze-out Regentalbahn AG

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch die gesetzliche Regelung zur Bemessung

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Übersteigen des Werts des Beschwerdegegenstands von 600 EUR für die Zulässigkeit

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23

    Angemessene Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

    Darüber hinaus hat er auf Basis der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichen Zinsstrukturkurven eigene Berechnungen sowohl für den Drei-Monats-Zeitraum vor dem 18.12.2012 als auch (ohne Verwendung eines Drei-Monats-Durchschnitts) zum 17.12.2012 - also vertretbar bezogen auf den Bewertungsstichtag (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2012 - I-26 W 2/10, juris Rn. 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2020 - 21 W 76/19, juris Rn. 48; Beschluss vom 29.01.2016 - 21 W 70/15, juris Rn. 57; Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. Rn. 12.70) - angestellt, die ebenfalls im Wege der kaufmännischen Rundung (hier Abrundung) einen Basiszins von 2, 25 % ergeben haben (Gutachten S. 63 f.).

    Die Anwendung dieses einheitlichen Wertes auch für die Detailplanungsphase ist zwar nicht zwingend, aber aus Praktikabilitätsgründen zweckmäßig und als Basis für die Schätzung eines realistischen Unternehmenswertes mindestens vertretbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 195; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2020 - 21 W 76/19, juris Rn. 50; Beschluss vom 05.12.2013 - 21 W 36/12, juris Rn. 69; Beschluss vom 18.12.2014 - 21 W 34/12, juris Rn. 72; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2017 - I-26 W 8/15, juris Rn. 54; Beschluss vom 08.07.2021 - I-26 W 10/20, juris Rn. 52).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 21 W 38/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

    Der Wert hat bereits mehrfach die Billigung der Rechtsprechung gefunden und wird von dem Senat in ständiger Rechtsprechung nicht beanstandet (vgl. Senat, Beschluss vom 03.11.2020 - 21 W 76/19 juris Rn. 56 , Beschluss vom 08.09.2020 - 21 W 121/15 , juris Rn. 125 ff mwN; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 21 W 75/15 , juris Rn. 71 ff.; OLG Düsseldorf AG 2018, 679; kritisch demgegenüber vormals OLG München AG 2018, 753).

    Ersatzweise können auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. Senat, 03.11.2020 - 21 W 76/19 , juris Rn. 58 ; OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 729).

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2021 - 5 O 13/20

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IC Immobilien Holding AG:

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - dem die Kammer in Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung im OLG Bezirk folgt - hat in seinem Beschluss vom 3.11.2020 - 21 W 76/19 - zur Geeignetheit des Net Asset Value ausgeführt:.

    Zwar entspricht die dann vorgenommene (Auf)rundung auf 0 % nicht der Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Beschluss vom 3.11.2020 - 21 W 76/19 - Beschluss vom 20.11.2019 - 21 W 77/14 -.; Beschluss vom 24.11.2011 - 21 W 7/11 -).

    Ersatzweise können auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (...) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 03.11.2020 - 21 W 76/19 - mwN).

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

    Dass das Tax-CAPM die Steuerbelastung durch Typisierung erfasst und sich dabei an dem typischen Durchschnittsanleger orientiert, ist entgegen der dagegen gerichteten Kritik, auf die sich der Antragsteller zu 5) bezieht, ein methodisch unbedenkliches und auch sachgerechtes Vorgehen (vgl. etwa KG, Beschl. v. 01.11.2021 - 2 W 6/17 SpruchG, juris Rn. 93 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.11.2020 - 21 W 76/19, juris Rn. 52; Senat, Beschl. v. 28.10.2019 - I-26 W 3/17 [AktE], juris Rn. 58; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13, juris Rn. 15).
  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

    Die Antragstellerin nennt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine solche "Anlassbezogenheit" oder dafür, dass eine außerhalb des regulären Planungsprozesses erstellte "Sonderplanung" vorliegen könnte (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2020 -- 21 W 76/19 Rn. 27, juris).

    Der pauschale, in Spruchverfahren immer wieder erhobene Vorwurf der "anlassbezogenen Planung" (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2020 -- 21 W 76/19 --, Rn. 27, juris) ist angesichts der Überprüfung und Darstellung des Planungsprozesses durch die sachverständige Prüferin, angesichts der Plausibilitätsprüfung, die die Bewertungsgutachterin und die sachverständige Prüferin vorgenommenen haben, und angesichts der durchgeführten Vergangenheitsanalyse nicht nachvollziehbar.

  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der mittlerweile ständigen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 3. November 2020, 21 W 76/19, AG 2021, 275 [juris Rn. 20 f.]; Beschluss vom 8. September 2016, 21 W 36/15, AG 2017, 553 [juris Rn. 32 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2020, 12 W 17/19, AG 2020, 755 [juris Rn. 45 ff.]; OLG München, Beschluss vom 12. Juli 2019, 31 Wx 213/17, AG 2020, 56 [juris Rn. 52 ff.]) und wissenschaftlichen Veröffentlichungen (vgl. Arnold/Rothenburg in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, § 33 Spruchverfahren Rn. 33.58; Creutzmann/Stellbrink, BOARD 2019, 225 [226 f.]; Creutzmann, BewertungsPraktiker 3/2017, 74 ff., 2/2013, 64 ff. und 4/2007, 7 ff.; kritisch Quill/Gottmann/Pauli, WPg 2021, 1545 ff., die von einem "Nischendasein" sprechen).

    Dahinstehen kann dabei, ob die Berücksichtigung als "Anpassung" zu bezeichnen ist, die zur sachgerechten Erfassung des Unternehmenswerts anhand des Net Asset Value vorzunehmen sei (zu dieser Formulierung vgl. OLG Frankfurt a. M., AG 2021, 275 [juris Rn. 21]), oder ob die für die laufende Vermögensverwaltung anfallenden Kosten ohnehin bei einer sachgerechten Ermittlung des Net Asset Value vermögensverwaltender Gesellschaften berücksichtigt werden müssen (so Creutzmann, BewertungsPraktiker 3/2017, 74 [78]).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

    Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie stets nur eine mit Zweifeln behaftete Schätzung sein (so auch OLG München, Beschluss v. 13.04.2021 - 31 Wx 2/19, 31 Wx 142/19 Rn. 93 ff., aaO; OLG Frankfurt, Beschluss v. 3.11.2020 - 21 W 76/19 Rn. 56, AG 2021, 275 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 2.07.2020 - 9 W 1/17 Rn. 78, AG 2021, 29 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.08.2018 - 20 W 1/13 Rn. 97; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 18.05.2016 - 12a W 2/15 Rn. 68, juris).
  • KG, 16.10.2023 - 2 AktG 1/23

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Denn der NAV ist nur Ausgangspunkt der Ermittlung der Barabfindung und die Geeignetheit des NAV zur Bewertung ist in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.11.2020 - 21 W 76/19 -, Rn. 19 nach juris), wozu sich Bewertungsgutachten (Anlage ASt14 Rn. 192, 331 ff.) und Prüfbericht (Anlage ASt18 Rn. 272-287 und Anhang ...) auch ausführlich verhalten, und dies einschließlich der durch den Fall für geboten erachteter Modifikationen, welche die vorgenommene Gleichsetzung ohne belastbare Begründung ausblendet.
  • BayObLG, 23.08.2023 - 101 W 184/21

    Spruchverfahren - Ermittlung des Unternehmenswertes mit der NAV-Methode

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der mittlerweile ständigen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Mai 2022, 101 ZBR 97/20, juris Rn. 43 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2020, 21 W 76/19, AG 2021, 275 [juris Rn. 20 f.]; Beschluss vom 8. September 2016, 21 W 36/15, AG 2017, 553 [juris Rn. 32 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2020, 12 W 17/19, AG 2020, 755 [756 juris Rn. 45 ff.]; OLG München, Beschluss vom 12. Juli 2019, 31 Wx 213/17, AG 2020, 56 [juris Rn. 52 ff.]).
  • LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19

    Rente, Eintragung, Gesellschaft, Immobilienfonds, Kaufpreis, Hauptversammlung,

    Diesem Ansatz lässt sich der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 3.11.2020, Az. 21 W 76/19 (NZG 2021, 72, 73 = NJW-RR 2021, 115, 116) nicht entgegenhalten, weil sich dort etwa die Hälfte der Immobilien und mehr als die Hälfte der dort zu bewertenden Gesellschaft in Fremdbestand befanden; mithin lag ein wesentlicher Teil des Geschäfts der Gesellschaft in der Verwaltung fremden Immobilienbestandes, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
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